Hardware Handling Vereinbarung hgc Villach
Hardware Handling Vereinbarung
der hgc Hotellerie & Gastronomie Consulting Gruppe Österreich (im nachfolgenden kurz „hgc GROUP“ genannt)
Geltung
Die gegenständliche Vereinbarung gilt für jegliche Leistungserbringung seitens der hgc GROUP im Zusammenhang mit der Lieferung von Hardware. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von der hgc GROUP angenommenen Auftrages und deren gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausnahmslos nicht anerkannt und gelten nur, wenn sich die hgc Villach diesen ausdrücklich schriftlich unterworfen hat. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern daher nicht als Zustimmung zu von den gegenständlichen Bedingungen abweichenden Regelungen. Die gegenständliche Vereinbarung gilt auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
Behebung von Windows- und Hardwarefehlern
Die Anpassungs- bzw. Einstellungsarbeiten im Bereich der Software „heremas Stechuhr“ bzw. „heremas Terminal“ sind kostenfrei. Alle Arbeiten betreffend des Betriebssystems werden, wenn durch die hgc GROUP durchgeführt bzw. beauftragt, mit einem Satz von € 20,00 pro begonnener Viertelstunde verrechnet.
Austausch von Geräten aufgrund von Hardware- oder Betriebssystemproblemen
Der Austausch eines Geräts innerhalb der Garantie wird, sofern von der hgc Villach durchgeführt, mit ein Pauschale von € 100,00 verrechnet. In der Austauschleistung sind Garantieabwicklung, Installation des neuen Gerätes, Einrichtung der Software „heremas Terminal“ am neuen Gerät, Lieferung und Porto enthalten. Nicht inkludiert ist der Austausch der Wandhalterung, des Peripheriegerätes (Fingerprintreader, Venenscanner,…) und/oder nicht zum Gerät zugehörige Utensilien (zB Netzwerkkabel). Der Austausch von Geräten nach Ablauf der Garantie ist ausgeschlossen.
Anwendbares Recht
Es gelten soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht.